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Entgeltumwandlung

Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer kann seit 1.1.2002 von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines Brutto-Lohns (bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) für den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet wird. Dieses Prinzip, das man Entgeltumwandlung nennt, kann auf fünf Durchführungswegen verwirklicht werden. Der Arbeitgeber wählt einen oder mehrere Durchführungswege sowie den Anbieter, über welchen seine Mitarbeiter die Entgeltumwandlung realisieren können. Stellt der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg zur Verfügung, hat der Arbeitnehmer das Anrecht auf eine Direktversicherung . [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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