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Erwerbsminderungsrente (GRV)

Die Erwerbsminderungsrente wird in Abhängigkeit vom verbliebenen Restleistungsvermögen in zwei unterschiedlichen Höhen gezahlt:

Die halbe Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn
- der/die Versicherte täglich noch 3-6 Stunden erwerbstätig sein und einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht.

Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn
-der/die Versicherte täglich noch 3-6 Stunden erwerbstätig sein kann und keinen Teilzeitjob (auch mit Hilfe des Arbeitsamtes) finden kann.

-Der/die Versicherte täglich nur noch weniger als 3 Stunden erwerbstätig sein kann. Versicherte, die ab 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Neben den zuvor genannten persönlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erst dann, wenn auch die versicherungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind im Einzelnen:

- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren

- Nachweis von 3 Jahren Pflichtbeiträge in dem Zeitraum der letzten 5 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der Zeitraum von 5 Jahren, in dem für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen, verlängert sich um bestimmte rentenrechtliche Zeiten.

- Versicherte, die in den letzten 5 Jahren vor der Berufsunfähigkeit nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, können auch dann eine Rente erhalten, wenn bereits vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt war und seit dem 1.1 1984 jeder Monat mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Für die neuen Bundesländer gilt diese Anwartschaftsregelung erst ab 1.1.1992.

Hinzuverdienst
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente nur in bestimmtem Umfang hinzuverdienen. Werden diese individuell nach dem Arbeitsverdienst vor Eintritt der Erwerbsminderung zu ermittelnden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten werden nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt. Anschließend besteht Anspruch auf die Regelaltersrente. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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