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Gefährdungshaftung

Haftpflicht ohne Verschulden des Schädigers. Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang (Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, Anlagenhaftung beim Umwelthaftungsgesetz). Schmerzensgeld kann nach deutschem Recht nicht beansprucht werden. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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