Gleichbehandlungsgrundsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, in seinem Betrieb einzelne Personen oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen oder schlechter zu stellen. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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