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Gruppenversicherung

Versicherung einer Personenmehrheit durch einen Versicherungsbetrag, bei dem die Gruppenleitung (Verband, Arbeitgeber, rechtsfähige Vereinigung von Arbeitgebern) die Beiträge bei den versicherten Mitgliedern oder Arbeitnehmern einzieht und geschlossen an den Versicherer abführt. Es kann der jeweilige Bestand der Personenmehrheit versichert sein. Dann wird nur die jeweilige Anzahl der Prämienberechnung zu Grunde gelegt. Es können aber auch alle Personen namentlich bezeichnet oder nur angemeldete Personen eines generell bezeichneten Kreises versichert sein.Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages ergeben sich aus den Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV). [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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