Hinzuverdienst/Teilrente (GRV)
Neben der Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Eine Hinzuverdienstgrenze ist jedoch bei den Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu beachten. Wer eine Altersrente als Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält, darf seit dem 1.1. 2000 nicht mehr als 325 EUR monatlich hinzuverdienen. Wer mehr hinzuverdienen will, kann statt der Vollrente eine Teilrente beantragen. Als Teilrente kann ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Altersvollrente gewährt werden. Bei einer Teilrente erhöhen sich die Hinzuverdienstgrenzen erheblich. Sie richten sich nach dem Arbeitsverdienst des Versicherten im letzten Kalenderjahr vor Beginn der ersten Altersrente. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze fällt die Altersrente weg, die Zahlung einer anderen Teilrente ist jedoch möglich. Am meisten hinzuverdient werden darf beim Bezug der Ein-Drittel-Teilrente. Als Faustregel gilt: Der Bezieher der Ein-Drittel-Teilrente muss seine bisherigen Einkünfte um etwa 20% , der Bezieher einer hälftigen Teilrente um etwa 40% und der Bezieher einer Ein-Drittel-Teilrente muss seine bisherigen Einkünfte um etwa 60% einschränken. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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