Kindererziehungszeit (GRV)
Personen, die Kinder erziehen erhalten pro Kind eine bestimmte Zeit pauschal als Kindererziehungszeit auf ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Diese Zeit gilt als Pflichtbeitragszeit und ist so gestellt, als hätte sie/er während dieser Zeit jeweils Beiträge wie ein Arbeitnehmer nach einem Entgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten gezahlt. Die Dauer der Kindererziehungszeit richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes: Wurde es vor 1992 geboren, gilt das 1. Lebensjahr des Kindes als Kindererziehungszeit, wurde es ab 1992 geboren, gelten die ersten 3 Lebensjahre des Kindes als Kindererziehungszeit. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung. Kindererziehungszeiten werden bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, können sie durch übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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