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Kündigung des Vertrages

Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag nicht kündigen, sofern die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt werden. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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