Lohnsteuerpauschalierung
Prämien zu einer Direktversicherung unterliegen bis zu 1.752 EUR pro Jahr (im Rahmen einer möglichen Durchschnittsbildung bis zu 2148 EUR p.a.) gemäß § 40 b EStG der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des eingezahlten Betrages (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Auch Beiträge zu einer Pensionskasse können pauschal besteuert werden, wenn der Versicherte die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits ausgeschöpft hat. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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