Nachgelagerte Besteuerung
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Brutto-Arbeitslohns, um ihn in einen Pensionsfonds, eine Pensionszusage, eine Unterstützungs- oder in eine Pensionskasse einzuzahlen, bleiben die aufgewendeten Beiträge zunächst steuerfrei (vgl. auch Entgeltumwandlung). Erst bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen, muss der Empfänger seine Einnahmen versteuern - dann allerdings zu einem Einkommensteuersatz, der in der Regel geringer ausfällt als zur aktiven Arbeitszeit. Meist können zusätzlich diverse Freibeträge geltend gemacht werden. Diese Verschiebung des Steuerzeitpunkts nennt man nachgelagerte Besteuerung. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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