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Nachzahlungsverbot

Um Gewinnmanipulationen auszuschließen, erkennt die Finanzverwaltung rückwirkend zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbarte Vergütungen - hierzu zählen auch Pensionszusagen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer - grundsätzlich nicht an. Das bedeutet, dass bei der Bemessung von Pensionszusagen nur künftige Dienstjahre berücksichtigt werden dürfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen Versorgungsversprechen in der noch verbleibenden Dienstzeit erdienbar sein. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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