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Nichtveranlagungsbescheinigung

Anleger, die aufgrund entsprechend geringer Einkünfte nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden, können bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird diese rechtzeitig vor Ausschüttung dem depotführenden Kreditinstitut vorgelegt, behält dieses bei Ausschüttung keine Zinsabschlagsteuer ein und zahlt das Körperschaftsteuerguthaben sofort aus. Bei thesaurierenden Fonds können die Beträge sofort wieder angelegt werden. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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