Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip gebietet, am Bilanzstichtag den Buchwert eines Wirtschaftsgutes mit dessen aktuellem Stichtagswert zu vergleichen und - ggf. unter Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung - den niedrigeren Wert in der Bilanz anzusetzen. Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, das ohne Einschränkung den Ansatz des niedrigeren Werts erfordert. Für das Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, das die Abwertungspflicht auf Fälle dauernder Wertminderung beschränkt. Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung von Gegenständen des Anlagevermögens besteht ein Abwertungswahlrecht (bei Kapitalgesellschaften nur bei Finanzanlagen). Das Steuerentlastungsgesetz 1999ff. erlaubt steuerlich eine (Teilwert-) Abschreibung auf den niedrigeren Wert nur noch bei dauernder Wertminderung. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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