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Passivierungswahlrecht

Für Pensionszusagen, die vor 1987 erteilt wurden - einschließlich Erhöhungen und Veränderungen, auch wenn diese erst nach 1986 vorgenommen wurden - , gilt in der Handels- und Steuerbilanz ein Passivierungswahlrecht. Das Unternehmen kann - muss aber nicht - Rückstellungen bilden. Allerdings darf das Unternehmen bisher zulässige aber unterlassene Zuführungen in der Steuerbilanz erst dann nachholen, wenn der Versorgungsfall eingetreten oder der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden ist. Das Nachholverbot gilt auch dann, wenn Fehlbeträge dadurch entstanden sind, dass die Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger ist als der steuerlich zulässige Teilwert. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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