Pflichtversicherung
Pflicht zum Abschluss einer Versicherung aufgrund Gesetzes oder Satzung. So muss jeder Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter). Vorgeschrieben ist auch eine Haftpflichtversicherung für Atomanlagen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, eine Haftpflichtversicherung für Flugzeuge und für bestimmte Berufe (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Schausteller, Jäger). Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker u. a. können sich der Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht entziehen. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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