Treuhänder
Das Vermögen von Lebensversicherungsunternehmen, aber grundsätzlich auch von Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen , ist zum weit überwiegenden Teil in besonderer Weise "gebunden", um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auf Dauer sicherzustellen. Daher wird der Deckungsstock, die bilanzierte Rückstellung für künftige Leistungen, von einem Treuhänder - nicht vom Aktuar - überwacht; er ist vom Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes zu bestellen.
In der Privaten Krankenversicherung ist bei Bedingungs- und Beitragsanpassungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, da die Aufsichtsbehörde nach dem neuen Versicherungsrecht nur noch nachträglich einschreiten kann. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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