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Vermögenswirksame Leistungen (5. Vermögendbildungsgesetz)

Staatlich gefördertes Hilfsprogramm zur Vermögensbildung. Der Arbeitgeber überweist im Auftrag des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen, die bis zu einem Höchstbetrag von 888 EUR gefördert werden. In verschiedenen Tarifverträgen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt vermögenswirksame Leistungen zahlt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, 408 EUR zulagenbegünstigt im Unternehmen des Arbeitgebers ( betriebliche Beteiligung), in Fremdunternehmen ( außerbetriebliche Beteiligung), in deutsche oder ausländische Wertpapier- Sondervermögen, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- Investmentfonds ( mit der Voraussetzung, dass der Aktienanteil jeweils 60% beträgt) zu investieren. Zusätzlich können 480 EUR in einem Bausparvertrag angelegt werden. Ebenfalls möglich ist die Anlage in allen anderen Formen von Investmentfonds, Ratensparverträge oder in einer Kapital- Lebensversicherung, wobei hier allerdings keine Arbeitnehmer- Sparzulage gezahlt wird. Voraussetzung für eine staatliche Förderung ist eine 6- bzw. 7jährige Anlagedauer, je nach Anlageform. Die staatliche Förderung erfolgt durch die Arbeitnehmer – Sparzulage. Sie beträgt seit 01.01.2004 für Beteiligungen im Produktivvermögen (Aktienfonds) 18 , für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in den neuen Bundesländern 22 . Das Bausparen wird mit lediglich 10 % auf 480 EUR, also 48 EUR pro Jahr, gefördert. Die staatliche Förderung ist jedoch abhängig vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers. Die Grenze liegt bei 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR für gemeinsam Veranlagte, also Verheiratete. Eine Liste der geförderten Aktienfonds finden Sie im BVI- Internet- Angebot. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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