Verpfändung
Der Versicherungsnehmer kann alle Rechte und Ansprüche aus seinem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung einer gegen ihn gerichteten Forderung an einen Gläubiger verpfänden. Dieses Rechtsgeschäft muss dem Versicherer angezeigt werden. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, sich aus diesen Ansprüchen zu befriedigen. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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