Waisenrente (GRV)
Kinder, die einen Elternteil verloren haben, bekommen eine Halbwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt 10% Versichertenrente. Sind beide Elternteile verstorben, erhalten die Kinder jeweils 20% der Versichertenrente als Vollwaisenrente. Die Waisenrenten werden durch einen beitragsunabhängigen Waisenrentenzuschlag aufgestockt. Zu den Kindern eines Versicherten zählen im Rentenrecht: eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, nicht eheliche Kinder (eines männlichen Versicherten für die seine Vaterschaft festgestellt worden ist), Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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