Wartezeit (GRV)
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nur dann Rentenleistungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen, die das Gesetz vorschreibt, vom Versicherten erfüllt werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Wartezeit. Ein Anspruch auf Regelaltersrente nach dem 65. Lebensjahr, Erwerbsminderungsrente sowie Witwen-/Witwer- und Waisenrente besteht grundsätzlich nur dann, wenn die versicherte Person mindestens für 5 Jahre Beitragszeiten (allgemeine Wartezeit) nachweisen kann. Für die vorzeitigen Altersrenten (ab Alter 60 Jahre) beträgt die Wartezeit 15 Jahre. Bei der 15jährigen Wartezeit werden ebenfalls nur Beitragszeiten berücksichtigt. Eine ganz besondere Wartezeit gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie beträgt 35 Jahre. Auf diese 35jährige Wartezeit werden jedoch alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (*Für ganz spezielle Ausnahmefälle gibt es Sonderregelungen z. B. bei einem Arbeitsunfall.) [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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