Deliktsfähigkeit
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden:
1) die Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig - und damit nicht haftbar - sind:
- Minderjährige unter 7 Jahren (siehe auch § 828 (1) BGB)
- geistig Verwirrte und Bewusstlose (§ 827 BGB)
2) die beschränkte Deliktsfähigkeit
- Minderjährige von 7 bis 18 Jahren (§ 828 (2) BGB)
- Taubstumme (§ 828 (2) BGB)
Die genannten Personen haften nicht für ihre Handlungen und deren Folgen, wenn sie - so heißt es im BGB beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die erforderliche Einsicht hatten. Das beurteilt in der Regel ein (jugend-)psychologisches Gutachten, das die Kriterien Persönlichkeitsentwicklung, Elternhaus und geistige Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
3) volle Deliktsfähigkeit
- volljährige Personen
Volljährige Personen haften in vollem Umfang für ihre Handlungen und natürlich auch für die Folgen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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