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Gefährdungshaftung

Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt.

Zwei typische Beispiele:

  • die Haftung des Tierhalters
  • die Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Öltank)
[Lexikon Stand: 31.03.2009]

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