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Kündigung

Die Kündigung beendet einen Versicherungsvertrag. Sie ist eine sog. einseitige und zugangsbedürftige Willenserklärung. In der Regel erfolgt sie auf dem Postweg und ist wirksam, sobald sie beim Vertragspartner eingegangen ist. Also ab dem Zeitpunkt, an dem dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Rechtlich genügt das Absenden per Einschreiben, auch wenn es nach dem Eingang vom Vertragspartner nicht zur Kenntnis genommen wird. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Beendigung des Versicherungsschutzschutzes [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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