Verkehrssicherungspflicht
Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus
- die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
- die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
- die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
- u. a.
Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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