Versicherungslexikon

Diebstahl

Im Rahmen der Hausratversicherung ist die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert. Werden Ihnen Sachen gestohlen, in deren Besitz man durch leichten Zugriff kommt, spricht man von einfachem Diebstahl.

Beispiele: Taschendiebstahl, Diebstahl von Wäsche auf der Leine, von Gartenmöbeln und Gartengeräten im Freien oder Diebstahl Ihres Fahrrades.
Bei Verlusten durch einfachen Diebstahl besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung; es muss ein Einbruchdiebstahl vorliegen. Einbruchdiebstahl ist gebäudegebunden. Es muss also ein Einbruch in einen Raum Ihres Gebäudes erfolgen oder in einem Raum Ihres Gebäudes ein Behältnis widerrechtlich geöffnet werden. Auch der einfache Diebstahl eines sich in Gebrauch außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Fahrrades ist nicht versichert.
Sie haben aber die Möglichkeit, dieses Risiko auf besonderen Antrag durch die Klausel 7110 - Einschluss Fahrraddiebstahl - zusätzlich zu versichern.
Bei einigen Versicherungen können Sie spezielle Arten des einfachen Diebstahls mitversichern, z.B. Diebstahl von Wäsche und Kleidung von der Leine, Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten oder Diebstahl von Kinderwagen.

Einbruchdiebstahl [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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