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Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Gefahren in der Hausratversicherung. Bei Verlusten durch einfachen Diebstahl besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung, es muss ein Einbruchdiebstahl vorliegen. Einbruchdiebstahl ist gebäudegebunden. Es muss also ein Einbruch in einen Raum Ihres Wohngebäudes erfolgen oder in einem Raum Ihres Wohngebäudes ein Behältnis widerrechtlich geöffnet werden. Werden von Ihrem Balkon, Ihrer Loggia oder Veranda Hausratgegenstände entwendet, dann liegt kein ersatzpflichtiger Einbruchdiebstahlschaden vor, da der Täter nicht in den Raum Ihres Gebäudes eingedrungen ist.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb in einen Raum Ihres Gebäudes

  • gewaltsam einbricht,
  • über Balkone oder Fassaden einsteigt,
  • mit Nachschlüsseln, Dietrichen oder Werkzeug eindringt,
  • mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Raub oder (auch einfachen) Diebstahl an sich gebracht hat. Sie als berechtigter Schlüsselbesitzer dürfen den Diebstahl allerdings nicht fahrlässig begründet haben. Fahrlässig ist es z B., wenn Sie Ihren Wohnungsschlüssel zusammen mit den Ausweispapieren in einem Kfz zurücklassen,
  • durch Einschleichen und Verbergen in Ihre Wohnung gelangt (ein Dieb schleicht sich ein, wenn er heimlich - unbemerkt von Ihnen als Wohnungsinhaber oder einem Dritten - die Wohnung betritt. Zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sachen muss die Wohnung verschlossen sein.),
  • beim Diebstahl ertappt wird und Mittel des Raubes anwendet, um die Sachen mitnehmen zu können.

Einbruchdiebstahl liegt außerdem auch dann vor, wenn ein Einbrecher in einem Raum verschlossene Schränke oder andere Behältnisse

  • gewaltsam aufbricht, mit Nachschlüsseln oder Werkzeug öffnet,
  • mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat.

Diebstahl [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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