Sturm
Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
- vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 festgestellt wurde oder
- in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder
- der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 entstanden sein kann.
Versichert sind alle Sachen des Hausrats,
- die durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden, z. B. wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird (unmittelbare Einwirkung - Einwirkungsschaden),
- die beschädigt werden, indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste, Dachziegel u. Ä. auf sie geworfen werden (mittelbare Einwirkung),
- die infolge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z. B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt (Folgeschäden).
Nicht versichert sind Schäden durch
- Sturmflut,
- Lawinen- oder Schneedruck,
- Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
Hausrat [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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