Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen wollen, müssen Sie das in jedem Fall schriftlich tun.
Für Wechsler von einer gesetzlichen zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gilt:
- ein permanentes Kündigungsrecht. Anstatt jährlich, trat am 01.01.2002 eine Kündigung am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft. Beispiel: Eine im März ausgesprochene Kündigung gilt Ende Mai.
- eine längere Bindungsfrist. Wer sich einmal entschieden hat zu wechseln, der muss der neuen gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate treu bleiben. Erst nach Ablauf dieser Frist, darf der Versicherte wieder wechseln.
- ein längeres Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt nicht, wenn der Versicherte im Monat der Beitragserhöhung seines Krankenversicherers kündigt, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
- ein Arbeitgeberwechsel berechtigt nicht mehr zum Wechsel auch der Krankenkasse.
Für Wechsler von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung gilt:
- Sonderkündigungsrecht. Die Gesundheitsreform 2007 hat die Regelungen für den Übertritt von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung drastisch verschärft: Erst wenn Sie, als Arbeitnehmer, mit Ihrem Jahresbrutto drei Kalenderjahre lang oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient haben, gelten Sie Anfang des 4. Jahres als "freiwillig Versicherter" in der gesetzlichen Krankenversicherung und können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung übertreten.
Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Beispiel: Wer bereits seit 2004 oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, der kann in 2007 in die Private wechseln; wer seit 2005 oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, der kann in 2008 in die Private wechseln. Hier gilt die alte Sonderkündigungsregel: Bereits im ersten Monat, in dem man den Status als "freiwillig Versicherter" innehat, kann man seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und rückwirkend zum 1. desselben Monats in die Private eintreten.
Die neue 3-Jahres-Regelung ließ eine Übergangsregelung zu: Ein Arbeitnehmer, der in 2006 mit seinem Jahresbrutto zum ersten Mal oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag, der konnte bis zum 01.02.2007 seiner gesetzlichen Krankenversicherung kündigen und noch nach der "alten" Regelung in die private Krankenversicherung übertreten.
- permanentes Kündigungsrecht. Der Wechsel für einen schon seit einiger Zeit "freiwillig Versicherten" in die private Krankenversicherung kann regelmäßig nach Kündigung der gesetzlichen am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft treten.
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