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Kündigung der privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer

Sie können Ihren Vertrag grundsätzlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen und zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln.

Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Kasse ist nur in Ausnahmen möglich:

  • Wenn Sie, als privat Versicherter, nach einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit oder auch nach Arbeitslosigkeit wieder ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beginnen.
  • Oder wenn Ihr Einkommen dauerhaft (ein Jahr) unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Das außerordentliche Kündigungsrecht des privaten Krankenversicherers ist scharf begrenzt:

  • So kann Ihnen, als privat Versichertem, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheitspflichten gekündigt werden.
  • Auch das Verschweigen oder Verfälschen von Angaben im Gesundheitsfragebogen kann im Schadenfall entweder zur Ablehnung von Leistungen oder gar zur außerordentlichen Kündigung führen.

Versicherungsjahr [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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