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Mutterschutzfristen

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.

Sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Sie als werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie selbst ausdrücklich erklärt haben, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht Ihnen frei, diese Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen.
Während der Schutzfristen nach der Entbindung besteht für Sie ein absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. in dieser Zeit dürfen Sie auch dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.

  • Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin:
    Als erwerbstätige Frau erhalten Sie - unter der Voraussetzung, dass Sie in der Zeit zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung mindestens 12 Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sind oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben - Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens aber 13 EUR täglich.

Übersteigt der monatliche Nettolohn diesen Höchstsatz, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, während der Schutzfristen die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu übernehmen. Mutterschaftsgeld wird nur für die Dauer der Schutzfristen gezahlt. Krankengeld wird neben dem Mutterschaftsgeld nicht gewährt. Zahlt Ihr Arbeitgeber weiter Arbeitsentgelt, dann ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für Frauen ohne Arbeitsverhältnis, die in einer Krankenkasse mit Krankengeldanspruch versichert sind (z.B. Selbstständige), wird für die Zeit der Schutzfristen das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Das Gleiche gilt für werdende Mütter, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen.

  • Privat versicherte Arbeitnehmerin
    Wenn Sie privat versichert sind, beträgt das Mutterschaftsgeld einmalig 210 EUR. Die Differenz von "fiktiven" 13 EUR täglich bis zu Ihrem Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber.
    Bei der Krankenversicherung werden volle Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss) gezahlt. Das Krankentagegeld muss auf Anwartschaft umgestellt bzw. bei Teilzeittätigkeit entsprechend reduziert werden.

Nach dem neuesten Urteil des BSG haben Sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss über den Arbeitgeber Ihres Ehegatten. Ein weiteres aktuelles Urteil des BSG besagt, dass der privat versicherte Ehegatte (und damit auch die Kinder), der während des Erziehungsurlaubs keine eigenen Einkünfte erzielt, Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist.

Damit Sie bei einer Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit die private Vollversicherung problemlos weiterführen können, sollten Sie für die Dauer der Familienversicherung Ihren Versicherungsschutz in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Im Rahmen der Kindernachversicherung sollten Sie dann auch für das neugeborene Kind eine Anwartschaftsversicherung abschließen, da nach Ende des Erziehungsurlaubs in der Regel kein Anspruch auf Familienversicherung mehr gegeben ist.

Anwartschaftsversicherung [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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