Rehabilitation
Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen (Reha-Maßnahmen) werden von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (BfA und LVA), Berufsgenossenschaften und ggf. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Reha-Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig. Die gesetzlichen Krankenkassen haben hierbei überwiegend eine Verwaltungsaufgabe, während die Leistungen von den Rentenversicherungsträgern übernommen werden.
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar an die Behandlung im "Akutkrankenhaus" anschließen muss.
Wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Träger handelt, stellen die privaten Krankenversicherungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Anschlussheilbehandlung in der Regel in so genannten "gemischten Krankenanstalten" stattfindet, also Einrichtungen, in denen neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden, für die keinesfalls eine Leistungspflicht besteht.
Bei einem Aufenthalt in einem "gemischten" Krankenhaus müssen Sie daher unbedingt eine vorherige schriftliche Leistungszusage bei Ihrer Versicherung einholen. Sonst haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
Im Krankenversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Krankenversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
