Überforderungsklausel
Die zumutbaren Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie für Fahrkosten ist in § 62 (1) SGB V geregelt.
Sie beträgt 2 des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 des jährlichen Bruttoeinkommens.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 und für jeden weiteren Angehörigen um 10 der jährlichen Bezugsgröße zu vermindern. Zu beachten ist, dass sich die so ermittelten Höchstgrenzen nur auf die o.g. Leistungen beziehen, also nicht auf eine Zuzahlung bei Zahnersatz.
Jahresarbeitsentgeltgrenze [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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