Beitragsfreistellung
Eine Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers oder durch Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzuges. Folge ist die Herabsetzung der Versicherungsleistung auf die beitragsfreie Versicherungsleistung (§ 174 VVG) oder ein Erlöschen der Versicherung, falls kein Deckungskapital vorhanden ist. Bei Vertragsende (Tod oder Erlebensfall) wird die beitragsfreie Versicherungssumme zuzüglich Überschussanteilen ausgezahlt. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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