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Datenschutz-Ermächtigungsklausel

Der Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en) willigen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein, dass der Versicherer persönliche Daten speichert und gegebenenfalls an andere Versicherer weiterleitet. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- oder Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler nur soweit, wie für die Vertragsgestaltung erforderlich. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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