Deckungsstock
Der Versicherer muss die Sparbeiträge so anlegen, dass er damit jederzeit die Verpflichtungen aus den laufenden Verträgen erfüllen kann. Diese in Form verschiedener Anlagen vorhandenen Mittel werden als Deckungsstock bezeichnet. Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gelten folgende Anlagegrundsätze: Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung, Streuung. Als Sondervermögen wird der Deckungsstock von einem Treuhänder und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) überwacht. Der Deckungsstock ist für die Ansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und konsequenterweise dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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