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Pflegebedürftigkeit

Benötigt eine Person bei den folgenden Verrichtungen Hilfe, so erhält sie in der Bewertung der Pflegebedürftigkeit jeweils 1 Punkt:

  • Fortbewegen im Zimmer
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • An- und Auskleiden
  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Verrichten der Notdurft

Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) 3 Punkte
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) 4 - 5 Punkte
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) 6 Punkte
Aus der Pflegestufe ergibt sich die Leistung der Pflegerentenversicherung. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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