Pflegebedürftigkeit
Benötigt eine Person bei den folgenden Verrichtungen Hilfe, so erhält sie in der Bewertung der Pflegebedürftigkeit jeweils 1 Punkt:
- Fortbewegen im Zimmer
- Aufstehen und Zubettgehen
- An- und Auskleiden
- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
- Waschen, Kämmen oder Rasieren
- Verrichten der Notdurft
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) 3 Punkte
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) 4 - 5 Punkte
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) 6 Punkte
Aus der Pflegestufe ergibt sich die Leistung der Pflegerentenversicherung. [Lexikon Stand:
31.03.2009]
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