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Rücktritt des Versicherers

Durch den Rücktritt wird ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten bei:

1) Nichtzahlung des Erstbeitrags (§ 38 VVG).
Der Versicherer (VR) hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr und die Kosten ärztlicher Untersuchungen.

2) Schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16, 17, 20 VVG).
Ist der Leistungsfall bereits eingetreten und liegt keine Kausalität (siehe: Kausalität) vor, so besteht uneingeschränkte Leistungspflicht des Versicherers (VR). Bei fehlender Kausalität beziehungsweise vor Eintritt des Versicherungsfalls erstattet der VR einen Rückkaufswert. Das Rücktrittsrecht ist nach § 163 VVG auf 10 Jahre begrenzt. Der VR muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung zurücktreten (Klarstellungsfrist). [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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