Waisenrente
Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder eines verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, können Waisenrente in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten und von ihm überwiegend unterhalten wurden. Man unterscheidet die Halbwaisenrente (Tod eines Elternteils) und die Vollwaisenrente (Tod beider Eltern). [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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