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Wartezeit

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Beiträgen und rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen werden. Die kürzeste Wartezeit (die so genannte "allgemeine Wartezeit") beträgt fünf Jahre. Die Wartezeit kann auch auf Grund übertragener oder begründeter Anwartschaften durch einen Versorgungsausgleich erfüllt werden. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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