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Ablehnung des Rechtsschutzes

Hauptfälle der Ablehnung sind:

a) Es liegt kein Rechtsschutz-Fall vor.
Beispiele: Versicherte Reparaturwerkstatt wünscht RS für die Durchsetzung eines am Kundenfahrzeug entstandenen Schadens; selbstständiger VN, der nur Berufs-Rechtsschutz hat, wünscht Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit Hausgehilfin.

b) Der Rechtsschutz-Fall ist vorvertraglich.
Beispiele: VN erhält 4 Wochen nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages einen Bußgeldbescheid, aufgrund dessen ihm eine angeblich vor Beginn des Rechtsschutz-Vertrages begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird;
VN wird wegen Kaufpreisforderung aufgrund eines innerhalb der Wartezeit (siehe dort) abgeschlossenen, nach seiner Ansicht sittenwidrigen Kaufvertrages in Anspruch genommen.

c) Die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sind gegeben. Beispiel: VN soll einen Halt- oder Parkverstoß begangen haben; VN wünscht Rechtsschutz für Patentstreitigkeit.

d) Der VN hat eine Obliegenheit verletzt.
Beispiel: VN unterrichtet absichtlich weder RV noch RA über alle für die Bearbeitung des Rechtsschutz-Falles wesentlichen Umstände.

e) Es liegt Beitragszahlungsverzug vor. Wegen der Voraussetzungen und Wirkungen des Beitragszahlungsverzuges, siehe unter Erstbeitrag und Folgebeitrag.

f) Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 18, Abs. 1 b) oder der Kostenaufwand für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen steht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg (§ 18, Abs.1 a). In diesen Fällen kann VN eine Entscheidung über sein Rechtsschutz-Begehren durch einen Schiedsgutachter verlangen.

Handelt es sich um eine Ablehnung nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles, obwohl eine Leistungspflicht des VR für diesen Fall bestand, kann VN Rechtsschutz-Vertrag kündigen (§ 13, Abs. 1). Siehe Kündigung Ziff. 2 a.

In allen Fällen, in denen dem Rechtsschutzbegehren des VN nicht entsprochen wird und VN die Ablehnung für ungerechtfertigt hält, kann er Anspruch auf Versicherungsschutz im Wege der Deckungsklage geltend machen. Deckungsklage kann nur innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung erhoben werden, wenn VN im Ablehnungsschreiben auf diese Frist und die mit ihrem Ablauf verbundene Rechtsfolge (endgültiger Verlust des Rechtsschutz-Anspruchs) hingewiesen wurde (§ 19). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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