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Abmeldung des Fahrzeuges

Erfolgt bei Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte Kleinfahrzeuge bei Haftpflichtversicherung), wenn Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt (siehe Stilllegung) wird.

Bei Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21, Abs. 1 oder 2 erfolgt, soweit kein neues Fahrzeug angeschafft wird, Beitragsreduzierung (§ 11, Abs. 2) oder im Wege der Einzelvereinbarung eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtsschutz. Handelt es sich um das letzte Fahrzeug des VN und wird vor oder während der Ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft, erfolgt auf Wunsch des VN Aufhebung des Rechtsschutz-Vertrages (§ 21, Abs. 9). Stilllegung eines Fahrzeuges unter 6 Monaten hat auf Leistungspflicht des VR und Verpflichtung des VN zur Beitragszahlung keinen Einfluss.

Bei Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21, Abs. 3 (früher Fahrzeug-Rechtsschutz, siehe dort) erstreckt sich Rechtsschutz automatisch auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist (Folgefahrzeug) (§ 21, Abs. 10). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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