Abtretung
Ansprüche auf eine Rechtsschutzleistung können ohne schriftliche Genehmigung des Rechtsschutz-VR nicht abgetreten werden (§ 17, Abs. 7). Nicht möglich ist also Abtretung eines gegen den VR bestehenden Versicherungsanspruches an Mietwagen-Unternehmen, an Kfz-Reparaturwerkstatt, an sog. Unfallhelfer jeder Art u. Ä.. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass VR sich mit fremden Personen anstelle seines VN über Art und Umfang der Rechtsschutzleistung auseinander setzen muss. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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