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Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Eintrittspflicht besteht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, d.h. insbesondere aus Verträgen (siehe Vertrag). Hierbei handelt es sich vor allem um Ansprüche auf Vertragserfüllung (Zahlung des Kaufpreises, Lieferung der bestellten Ware), auf Ersatz wegen Nichterfüllung (Wertersatz für nicht gelieferte Ware), auf Gewährleistung (Nachbesserung des schlecht reparierten Gegenstandes), auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware). Auseinander setzungen aus der Mitgliedschaft (z.B. Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (z.B. Jagd- und Fischereigenossenschaften) fallen nicht hierunter, da es sich um kein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.

Beachte jedoch die vom Rechtsschutz nicht erfassten Vertragstypen (siehe unter Risikoausschluss). Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. (Hierfür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.) Wegen des geringen Umfanges werden jedoch kurzfristige Anmietungen (in Hotels, Pensionen oder von Ferienwohnungen) dem Privat-Rechtsschutz zugeordnet.

Rechtswirksamkeit des Vertrages ist nicht Voraussetzung für die Rechtsschutz-Gewährung, also fällt z.B. auch Auseinandersetzung über Rechtswirksamkeit unter Rechtsschutz. Ebenso fallen unter Rechtsschutz Ansprüche aus Verhandlungen und Gesprächen vor Vertragsabschluss wie Ansprüche, die nach Rückgängigmachung oder Beendigung des Vertrages entstanden sind.

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutz in den §§ 23 und 25-27 sowie mit Einschränkungen im § 28.

Im Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige in den §§ 24 und 28 ist grundsätzlich wegen des für den VR schwer überschaubaren Risikos kein Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für bestehende Rechtsschutz-Verträge (mit dem früheren Firmenvertrags-Rechtsschutz) und Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten (siehe unter Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige).
In diesen Fällen erstreckt sich der Allgemeine Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht jedoch nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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