Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
Eintrittspflicht besteht für die Geltendmachung, also nicht für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Schaden kann materieller (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u. Ä..) oder ideeller Natur (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u. Ä..) sein.
Neben Ersatz des Schadens kann auch Unterlassung der den Schaden verursachenden, fortdauernden Handlung (z.B. starke Geruchsentwicklung durch benachbarten Betrieb, Lärmverursachung durch Nachbarn) verlangt werden.
Ferner gibt es, wenn zwar kein Schaden entstanden, jedoch ein solcher zu befürchten ist, den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung. Für diesen wird im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel RS gewährt, wenn der Eintritt des Schadens mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist und dessen Entstehung und somit seine spätere Geltendmachung dadurch vermieden wird.
Nicht zu Schadenersatzansprüchen, für die Rechtsschutz besteht, zählen:
a) Ansprüche auf Vertragserfüllung (Lieferung der gekauften Sache, Zahlung des Reparaturentgeltes);
b) Ansprüche auf Leistung, die ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt;
Beispiel: Käufer wird nicht beliefert und verlangt daher den Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem nunmehr nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis (Schadenersatz wegen Nichterfüllung);
c) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung: Käufer wird zu spät beliefert und verlangt nach Lieferung Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens;
d) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung: Käufer erhält durch Transport beschädigte Ware und verlangt Herabsetzung des Kaufpreises;
e) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
f) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, z.B. nach Enteignung, nach Eintritt eines Schadens aufgrund gesetzlich angeordneter Impfung, nach unschuldig erlittener Haft und ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem zuletzt genannten Fall ist jedoch im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel (im Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz) Rechtsschutz zu gewähren;
g) Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten.
Für die unter a)-e) genannten Ansprüche wird in anderen Leistungsarten (Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Arbeits-Rechtsschutz und Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) Rechtsschutz gewährt.
Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz ist Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtsschutz in den §§ 23-28. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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