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Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

Es wird Rechtsschutz gewährt für Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes (siehe dort sowie auch Strafprozess). Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begehbar sind (z.B. Steuerhinterziehung) und deshalb unter den generell geltenden Vorsatz Ausschluss fallen. Dies gilt für Steuer-Ordnungswidrigkeiten nur eingeschränkt.

Vom Allgemeinen Straf-Rechtsschutz werden Strafvollstreckungsmaßnahmen jeder Art umfasst, das sind: Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren (siehe jeweils dort), soweit VN nicht lediglich mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR bestraft wurde (§ 5, Abs. 3 f).

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutz in den
§§ 23-28. Beachte jedoch Ausschluss von Vorsatz taten. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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