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Antragsbindefrist

Gilt nach Praxis der meisten VR nur für Abschluss von Neuverträgen (die zu versichernde Person und/oder das zu versichernde Objekt sind noch nicht bei dem VR rechtsschutzversichert). In diesen Fällen erhält VN bei der Antragsaufnahme üblicherweise die ARB und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation (siehe dort) ausgehändigt, so dass ein Widerspruch (siehe dort) nicht in Betracht kommt und die in anderen Fällen vorgesehene Widerspruchsfrist nicht mit der Antragsbindefrist kollidieren kann. Die Antragsbindefrist beträgt 1 Monat und beginnt mit Ablauf der für einen möglichen Widerruf vorgeschriebenen 14-Tagesfrist (nach Rechtsschutz-Antragsunterzeichnung) zu laufen.
Im Interesse des VR muss jeder Neuantrag ohne geringste Verzögerung an die Direktion weitergeleitet werden, da er vor Ablauf der Antragsbindefrist angenommen werden muss, um Rechtsschutz-Vertrag zustande kommen zu lassen. Eine wirksame Annahmeerklärung des VR liegt erst dann vor, wenn sie (zumeist in Form des Versicherungsscheines) dem VN zugegangen ist. Erhält VN die Annahmeerklärung des VR nach Ablauf der Antragsbindefrist, kann Rechtsschutz-Vertrag dennoch durch Zustimmung des VN, die z.B. in Zahlung des Beitrages zu sehen ist, zustande kommen.

Handelt es sich nicht um den Abschluss eines neuen Rechtsschutz-Vertrages, das sind vornehmlich die Fälle der Umstellung des Vertrages, und werden deshalb die ARB und die Verbraucherinformation (siehe dort) dem VN üblicherweise erst mit dem Versicherungsschein übersandt, entfällt nach Praxis der VR eine Antragsbindefrist. In diesen Fällen steht dem VN für die Dauer von 14 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen ein Recht auf Widerspruch zu. Einer möglichen Kollision von Antragsbinde- und Widerspruchsrecht beugen viele VR durch Verzicht auf die Antragsbindung des VN vor.
Unabhängig von einer Antragsbindefrist hat VR nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Pflicht, einen Rechtsschutz-Antrag binnen einer Frist anzunehmen, innerhalb der dies unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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