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Arbeitnehmer

Hierzu zählen alle Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für den Arbeitgeber und nach dessen Weisungen zur Arbeit verpflichtet sind (insbesondere auch leitende Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten). Ferner gehören hierzu sog. arbeitnehmerähnliche Personen, die trotz Selbstständigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen (z.B. Heimarbeiter).

Nach ARB sind Beamte Arbeitnehmern gleichgestellt.

In ARB werden Arbeitnehmer als vom VN oder im Betrieb des VN beschäftigte Personen bezeichnet. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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