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Arbeits-Rechtsschutz

Eintrittspflicht besteht für außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen aus Arbeitsverhältnis und aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis.

Typische arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind solche über Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, Urlaubsanspruch, Kündigung, Zeugniserteilung, Betriebsrente bzw. Ruhegeld, aber auch Streitigkeiten der Arbeitnehmer untereinander.
Rechtsschutz besteht auch, wenn Rechtswirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fraglich ist, sowie für Ansprüche aus Verhandlungen vor Vertragsabschluss und solche, die durch Beendigung des Vertrages entstanden sind.

Beachte jedoch: Ausschluss für Anstellungsverhältnis gesetzlicher Vertreter juristischer Personen und für das kollektive Arbeits- und Dienstrecht (§ 3, Abs. 2 b). Hierbei handelt es sich vor allem um Auseinandersetzungen zwischen den Tarifvertragspartnern (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) sowie zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in dessen Funktion als Betriebsrat.

Arbeits-Rechtsschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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