Versicherungslexikon

Arbeitsverhältnis

Gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Begriff des Arbeitsverhältnisses geht über Arbeitsvertrag hinaus. Es werden also z.B. vom Rechtsschutz auch Auseinandersetzungen erfasst aus Arbeitgeber-Darlehen, Zurverfügungstellung eines Dienstwagens u. Ä.. Rechtsschutz erstreckt sich auch auf behördliche Vorverfahren (z.B. vor Hauptfürsorgestelle), so weit diese gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung des Arbeitsgerichtsverfahrens sind. Rechtsschutz bezieht sich jedoch nicht auf selbstständige Verträge, wie z.B. Mietvertrag über Werks- und Dienstwohnung (hierfür ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz erforderlich). Zum Arbeitsverhältnis gehören auch Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dessen Eigenschaft als Betriebsrat, so weit sein Arbeitsverhältnis berührt wird. Auseinandersetzungen des Arbeitgebers mit dem gesamten Betriebsrat und mit dem Tarifpartner (Gewerkschaft) sowie Anfechtung einer Betriebsratswahl sind nicht im Einzelarbeitsverhältnis, sondern im kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsrecht) begründet. Für solche Auseinandersetzungen wird kein Rechtsschutz gewährt (§ 3, Abs. 2 b). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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