Bedingungsanpassung
So weit hiermit keine (vornehmlich zuungunsten des VN) ins Gewicht fallende Abänderung des bestehenden Versicherungsvertrages verbunden ist, kann VR die mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbarten ARB ändern, ergänzen oder ersetzen, wenn
- ein Gesetz geändert wurde, auf dem die ARB beruhen,
- sich Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der zuständigen obersten Bundesbehörden auf den Rechtsschutz-Vertrag auswirken,
- die ARB zu Auslegungszweifeln Anlass geben oder einzelne Vorschriften unwirksam sein sollten.
Jede dieser Abänderungen der ARB, die dem VN mit Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit mitzuteilen ist, muss den ursprünglichen Willen von VN und VR berücksichtigen und für den VN wirtschaftlich und rechtlich zumutbar sein (§ 10). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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